EnDKVollzugshilfenEN123
muken · 20260922

EN123

Vollzugshilfe EN-123

Sanierungspflicht dezentrale Elektroheizungen

Ausgabe Juni 2017

Inhalt und Zweck

Diese Vollzugshilfe behandelt die Pflicht zur Sanierung von dezentralen Elektroheizungen.

Übersicht der einzelnen Kapitel:

Anforderungen / Sanierungsfrist

Definition / Frist

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem zur Gebäudeheizung (dezentrale Einzelspeicheröfen, Elektrodirektheizungen, Infrarotstrahler etc.) sind innerhalb der vom Kanton vorgegebenen Frist (in der Regel 15 Jahren) durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Befreiungen

Von der Pflicht sind folgende Anwendungen befreit:

  1. Elektroheizungen, welche nach geltenden Vorschriften auch heute noch installiert werden dürfen (siehe Ausnahmen im Kapitel Erläuterungen);

  2. Nasszellen und WC-Anlagen;

  3. Gebäude, die entweder eine installierte Leistung von höchstens 3 kW haben oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner 50 m2 EBF ist;

  4. Kirchen.

Weitere Befreiungen

Weiterführende Informationen zu Befreiungen sind in den kantonalen Vorschriften zu finden.

Erläuterungen

Definition dezentrale Elektroheizungen

Diese Vorgaben gelten für dezentrale elektrische Widerstandsheizungen wie dezentrale Einzelspeicheröfen, Elektrodirektheizungen, Infrarotstrahler etc., welche nicht über ein Warmwasser-Heizverteilsystem verfügen.

Notheizungen

Die Definitionen und Ausnahmen bezüglich Notheizungen und Zusatzheizungen siehe Vollzugshilfe EN-103 «Heizung und Warmwasser».

Ausnahmen

Auf begründetes Gesuch hin kann durch die zuständige Behörde ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Beispielsweise für:

  1. Bergbahnstationen;

  2. Alphütten;

  3. Bergrestaurants;

  4. Schutzbauten;

  5. provisorische Bauten;

  6. die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in für diese abweichende Nutzung ungenügend oder nicht beheizten Räumen.