EnDKVollzugshilfenEN204
muken · 20260922

EN204

Vollzugshilfe EN-204

Eigenstromerzeugung

Ausgabe Dezember 2025

Inhalt und Zweck

Diese Vollzugshilfe behandelt die Anforderungen an die Eigenstromerzeugung bei Neubauten und Dachsanierungen.

Sie legt Definitionen, Grundsätze und Rechenverfahren fest. Sie enthält zusätzliche Erläuterungen und allenfalls Erleichterungen oder Vereinfachungen für den Vollzug.

Übersicht der einzelnen Kapitel:

Geltungsbereich

Anforderung

Die auf dem Grundstück installierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss bei Neubauten mindestens 20 Watt (W) pro m2 EBF und bei bestehenden Bauten nach Dachsanierungen mindestens 10 Watt (W) pro m2 *EBF betragen.  *

(G 1.24 i.V.m. V 1.25)

Betroffene Bauten

Diese Anforderung der Eigenstromerzeugung gilt für alle Bauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden.

Dachsanierungen

Bei einer Dachsanierung gilt die Pflicht zur Eigenstromerzeugung, wenn auf einer Fläche von mindestens 50 m² die neue Eindeckung oder Abdichtung betroffen ist, ausgenommen sind dabei Sanierungsarbeiten auf Terrassen.

Bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen werden angerechnet, wenn deren Leistung nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beiträgt.

Anbauten und Aufstockungen

Als Neubauten gelten auch Anbauten und Aufstockungen bei bestehenden Gebäuden.

Befreiung

Nicht darunter fallen kleinere Erweiterungen von bestehenden Ge­bäuden (Bagatell-Erweiterungen), wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt:

Grafik der Bagatell-Erweiterungen ohne "Eigenstrom-Vorschrift"

Abgrenzungsbeispiele

Einige Beispiele mit Flachdach und Attika sowie auch bei Steildächern mit Teilsanierungen und Teilaufbauten muss gesprochen werden.

Die bestehenden EBF sind nicht (als Sanierung) zu berücksichtigen.

Weitere Erklärungen siehe Abgrenzungsbeispiele und Erklärungen zum "Gebäude" finden sich in der Vollzugshilfe EN-106 «Definition Bauteilflächen».

Ausnahme

Von der Eigenstromerzeugungspflicht ausgenommen sind Traglufthallen, Gewächshäuser mit verglastem Dach und Folientunnel und andere baulich vergleichbare Bauten.

Erleichterung

Für Gebäude oder betroffene Gebäudeteile mit Objektschutzfestlegungen, z.B. von der Denkmalpflege, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Erleichterungen gewähren.

Reduzierte Anforderung

Kann die Eigenstromerzeugung nicht mit der Belegung von Flächen mit einer Eignung «gut» bis «hervorragend» gemäss Klassierung des Bundesamts für Energie (Grundlage Webseiten: sonnendach.ch und sonnenfassade.ch) erfüllt werden, wird die Anforderung entsprechend reduziert.

Härtefall

Wird für die Umsetzung ein finanzieller Härtefall für selbstgenutztes Wohneigentum geltend gemacht, kann die Behörde einen Aufschub von bis zu drei Jahren nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken.

(G 1.27)

Leistung der Eigenstromerzeugung

Erforderliche Leistung der Anlage - Neubau

Die zu installierende Leistung der Eigenstromerzeugung ergibt sich aus dem Produkt der Energiebezugsfläche (EBF) des Neubaus, Anbaus oder der Aufstockung und der zu erfüllenden Anforderung von 20 W pro m2.

Erforderliche Leistung der Anlage - bestehende Bauten

Die zu installierende Leistung der Eigenstromerzeugung ergibt sich aus dem Produkt der Energiebezugsfläche (EBF) der bestehenden Baute und der zu erfüllenden Anforderung von 10 W pro m2.

Nennleistung Photovoltaik

Für den Nachweis bei Photovoltaik-Anlagen gilt die Summe der installierten Spitzen-Nennleistung bei Normbedingungen (STC) aller Module der Anlage.

Standardtestbedingungen (STC)

STC ist die Abkürzung für Standard Test Conditions in der Photovoltaik bei: Einstrahlung von 1‘000 W/m2 in Modulebene, 25 °C Modultemperatur und besonderes Spektrum des Sonnenlichts gemäss Norm IEC 60904-3 (2019).

Nennleistung weitere Anlagen

Für den Nachweis mit allen anderen Stromerzeugungsanlagen gilt die Summe der installierten Spitzen-Nennleistung der PV-Anlagen mit allen weiteren Wechselstrom-Nennleistungen (AC).

Nachweis

Nachweis

Die Einhaltung der minimalen Eigenstromproduktionsleistung wird mittels Teilnachweis EN-204 nachgewiesen.

Planunterlagen

Die Art und Grösse der Anlageninstallation muss in den Baueingabeplänen und -unterlagen eingezeichnet und eindeutig bezeichnet werden.

EBF-Nachweis

Sind keine Plangrundlagen zur EBF-Berechnung vorhanden, darf folgende Vereinfachung angewendet werden. Die brutto Gebäudegrundfläche ist mit der Anzahl «bewohnte Geschosse» zu multiplizieren. Ein Attikageschoss ist Fallweise zu definieren.

Photovoltaikanlagen

Modultyp noch nicht bekannt

Die ausreichende Grösse der Photovoltaik-Anlage kann vereinfacht bei Mono- und Polykristallinen-Modulen wie auch Hybridkollektoren mit 125 W/m2 Kollektor (entsprechend 8 m2 für 1 kWp) und bei Dünnschicht- Modulen mit 62,5 W/m2 Kollektor (entsprechend 16 m2 für 1 kWp) angenommen werden.

Modultyp bekannt

Sind die Module bekannt, können die effektiven Leistungsdaten eingesetzt werden. Massgebend sind dabei die Leistungsangaben unter Standard-Testbedingungen, STC. Diese Leistung gemäss STC wird in Watt peak (Wp) angegeben. Das gewählte PV-Modul ist im Formular zu deklarieren.

Abnahme

Bei der Abnahme ist zu belegen, dass die gesamte installierte Leistung gemäss Nachweis erfüllt ist.

weitere Elektrizitätserzeugungsanlagen

Wasserkraft, Wind, Biomasse, etc.

Für alle Stromerzeugungsanlagen gilt die gleiche Anforderung: es muss eine Leistung von 20 W/m² EBF beziehungsweise 10 W/m² EBF erreicht werden.

Strom aus WKK

Da Heizungen grundsätzlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, ist jeweils eine Einzelfallbeurteilung nötig. Es wird nur in Ausnahmefällen möglich sein, die geforderte Stromproduktionsleistung mittels wärmegeführter Wärmekraftkopplungsanlage, kurz WKK, nachzuweisen.

Kombinationen

Es ist erlaubt, die gesamthaft nachzuweisende Leistung mit verschiedenen Technologien zu produzieren.