EN220
Vollzugshilfe EN-220
Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
Ausgabe Dezember 2026
Inhalt und Zweck
Diese Vollzugshilfe behandelt die Anforderungen an die erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz in Wohnbauten.
Sie legt Definitionen, Grundsätze, Rechenverfahren und Parameter fest. Sie enthält zusätzliche Erläuterungen und allenfalls Erleichterungen der Vereinfachungen für den Vollzug.
Diese Vollzugshilfe ist wie folgt gegliedert:
Geltungsbereich, Stand der Technik
Diese Vollzugshilfe bezieht sich auf den Ersatz oder Umbau von Heizungs- und Wassererwärmungsanlagen.
Die Planung und die Umsetzung von Heizungs- und Wassererwärmungsanlagen muss nach dem Stand der Technik erfolgen.
Grundsatz erneuerbare Energien
Anforderungen
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten sind diese so auszurüsten, dass der Wärmebedarf vollständig mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme gedeckt wird.
(G 1.29)
Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist bewilligungs- oder meldepflichtig.
Die Anforderungen sind erfüllt, wenn die Wärmeversorgung vollständig mit nachfolgenden Wärmeerzeugungssystemen erfolgt:
Wärmepumpe;
Holzfeuerung;
Fernwärme;
Solarthermie;
nicht anderweitig nutzbare Abwärme;
Kombinationen von Anlagen gemäss den Bst. a bis e.
(V 1.34)
Ab 2050 sind alle Wärmeerzeugungsanlagen, welche mit Brennstoffen betrieben werden, vollständig mit erneuerbaren Brennstoffen zu betreiben. Die nötigen Massnahmen sind rechtzeitig festzulegen und gegenüber den Behörden zu deklarieren. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
(G 1.30)
Bei Neubauten und beim Wärmeerzeugerersatz ist der Einsatz fossiler Brennstoffe ab einer notwendigen Wärmeleistung grösser 100 kW zulässig für die Abdeckung von Spitzenlasten im Umfang von höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtwärmebedarfs.
(V 1.31)
Sofern die Lebenszykluskosten für ein System mit erneuerbaren Energien mindestens 25 Prozent mehr als bei einem mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeuger betragen, sind die Bauten so auszurüsten, dass mindestens 20 Prozent des massgebenden Wärmebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden.
(G 1.29)
Die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, erfolgt durch einen Vergleich der Lebenszykluskosten von einem mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmeerzeuger, einschliesslich der notwendigen Zusatzmassnahmen zur Erfüllung der Anforderungen, sowie den Lebenszykluskosten von einem Anschluss an eine Fernwärmeversorgung mit erneuerbaren Energien, einer Luft/Wasser-Wärmepumpe und einer Erdsonden-Wärmepumpe gegenübergestellt, sofern diese Systeme verfügbar, zulässig und technisch möglich sind. Als massgebliche Lebenszykluskosten gelten dabei die Jahreskosten.
(G 1.35)
Die Jahreskosten der Wärmeerzeugungsanlagen ergeben sich aus der Summe der jährlichen Energie- und Betriebskosten sowie der Annuität der Investitionskosten. Förderbeiträge sind zu berücksichtigen. Für die Berechnung gelten folgende Regeln:
Die Abschreibung richtet sich nach der paritätischen Lebensdauertabelle des Mieterverbands und des Hauseigentümerverbands.
Für die Kosten der elektrischen Energie gilt der von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission publizierte Durchschnittsstrompreis für den Standortkanton für das Standardprodukt des zutreffenden Verbraucherprofils.
Für die Kosten von Heizöl, Erdgas und Holz gelten die Daten des Bundesamtes für Statistik.
Für die Teuerung gilt der Landesindex der Konsumentenpreise.
Die Grundlage für die Werte gemäss lit. b–d bildet der Durchschnitt der Jahresmittelwerte der vergangenen vier Kalenderjahre.
Als Diskontsatz gilt der Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12a der Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.
Die Mehrwertsteuer wird zum im Jahr der Bewilligung der Wärmeerzeugungsanlage geltenden Satz berücksichtigt.
Für die CO2-Abgabe gilt der Mittelwert zwischen dem Abgabesatz im Jahr der Bewilligung und dem Höchstsatz gemäss dem zum Zeitpunkt gültigen CO2-Gesetz.
(1.35 Anhang 7)
Die kantonale Energiefachstelle publiziert die zu verwendenden Werte und stellt eine Rechenhilfe zur Verfügung.
Folgende Standardmassnahmen sind zulässig:
Kompletter Fensterersatz mit Ug ≤ 0.7 W/(m2*K)
Dämmung des Dachs mit U-Wert ≤ 0.2 W/(m2*K)
Dämmung der Fassade mit U-Wert ≤ 0.2 W/(m2*K)
Dämmung des Estrichbodens mit U-Wert ≤ 0.25 W/(m2*K)
Mechanische Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung mit Energieklasse A oder Temperatur-Bruttoeffizienz ≥ 73%. Mindestens 90% der EBF müssen von der Anlage versorgt werden.
Thermische Solaranlage für Warmwasser. Aperturfläche ≥ 2% der EBF.
Nicht zulässig bei Kat. III Verwaltung, V Verkauf, VII Versammlungslokal, IX Industrie, X Lager.Wärmepumpenboiler für Warmwasser. Hinweis: Die Auskühlung beheizter Räume ist zu minimieren.
Nicht zulässig bei Kat. III Verwaltung, V Verkauf, VII Versammlungslokal, IX Industrie, X Lager.
(1.35 Anhang 6)
Die Standardmassnahmen müssen innert drei Jahren ab Erteilung der Bewilligung/Meldung umgesetzt werden, wobei bereits getätigte Massnahmen berücksichtigt werden.
Sind die Anforderungen nicht umsetzbar, kann die Behörde die Verwendung von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen sowie mit erneuerbaren Energien synthetisch hergestellten Brennstoffen zulassen, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
der Einsatz dieser Brennstoffe bewirkt eine Emissionsminderung im Treibhausgasinventar der Schweiz;
die Herkunftsnachweise (HKN) werden von anerkannten Stellen ausgestellt;
die Bilanzierung wird von einer anerkannten, zentralen Stelle vorgenommen, deren Daten öffentlich einsehbar sind;
die HKN für die gesamte Lebensdauer des Heizkessels von zwanzig Jahren werden einmalig im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den Wärmeerzeugerersatz vorgelegt; und
die Menge der zu erwerbenden HKN in kWh werden aufgrund der Angaben im GEAK berechnet, entsprechend dem voraussichtlichen Energiebedarf für Heizung und Wassererwärmung.
(1.35)
Eine befristete Befreiung von den Vorgaben an den Wärmeerzeugerersatz kann für höchstens acht Jahre ab dem Zeitpunkt des Ersatzes gewährt werden, wenn ein behördenverbindlicher Energierichtplan betreffend Fernwärme vorliegt und der Anschluss des Gebäudes an ein thermisches Netz vertraglich vereinbart ist.
Von den Anforderungen an den Wärmeerzeugerersatz befreit sind Wärmeerzeuger, die zu mehr als 50 Prozent für die Erzeugung von Prozesswärme eingesetzt werden, wenn Temperaturen von mehr als 60°C erreicht werden müssen und eine Abtrennung des Prozesswärmeverteilnetzes vom Heizungsverteilnetz nicht möglich ist.
Wird für die Umsetzung ein finanzieller Härtefall für selbstgenutztes Wohneigentum geltend gemacht, kann die Behörde einen Aufschub von bis zu drei Jahren nach der nächsten Handänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken.
(G 1.29)
Gebäudeeigentümer von Bauten, in welchen am 01.01.2045 noch Feuerungen mit fossilen Brennstoffen in Betrieb sind, haben bis 31.12.2046 den Vollzugsbehörden aufzuzeigen, wie die Wärmeerzeugung ab 2050 in der betroffenen Liegenschaft vollständig mit erneuerbarer Energie erfolgt.
(G 1.30)
Erläuterungen
Der Vollzug und die Verfahrensfragen (Bewilligungsverfahren, Meldeverfahren, ...) sind durch den Kanton festzulegen. Die nachfolgend beschriebenen Massnahmen sind unabhängig vom Verfahren einzuhalten. Werden ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht, sind diese zuhanden der zuständigen Behörde aufzuzeigen und schriftlich zu dokumentieren.
Mit dem umgangssprachlichen Begriff Heizungsersatz wird der Ersatz einer bestehenden Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser umschrieben. Dazu zählen beispielsweise sämtliche mit fossilen Brennstoffen betriebenen Feuerungen, sämtliche mit Strom betriebenen Heizungsarten (Elektroheizungen), Wärmepumpen, Holzfeuerungen und Anschlüsse an einen Wärmeverbund.
Der Wärmeerzeugerersatz mit einer Elektroheizung ist nicht zulässig. Weitere Ausführungen siehe Vollzugshilfen EN-221, EN-222 und je nach Kanton EN-223.
Verfügt das Gebäude über ein definitives MINERGIE-Zertifikat, so gelten die Anforderungen als erfüllt. Erfolgt der Wärmeerzeugerersatz im Rahmen einer MINERGIE-Erneuerung, genügt das provisorische MINERGIE-Zertifikat.
Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers in einem Nahwärmenetz gilt die Anforderung für die ganze Anlage.
Der Ersatz des Wärmeerzeugers wird im jeweils gültigen Stand der Technik ausgeführt. Dabei sind nebst den energetischen Bedingungen kommunale und kantonale Vorgaben einzuhalten. Aus energetischer Sicht sind insbesondere folgende Anforderungen einzuhalten:
Die Vorgaben betreffend Ersatz und Neuinstallation von Elektroboilern sind einzuhalten.
Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeicher müssen allseitig die minimalen Dämmstarken einhalten.
Frei zugängliche Heizungs- und Wasserleitungen sowie alle neuen Leitungen müssen gegen Wärmeverlust gedämmt werden.
Für Heizungen im Freien gilt die Vollzugshilfe EN-234 «Heizungen im Freien»
Für Freiluftbäder gilt die Vollzugshilfe EN-235 «Beheizte Freiluftbäder»
Die Einhaltung dieser Vorschrift befreit nicht von weiteren Vorschriften und notwendigen Bewilligungen beim Heizungsersatz. Beispiele:
Erdwärmesonde, Gewässernutzung
Lärmschutz
Luftreinhaltung
bau- und energierechtliche Bewilligungen
Die Abwicklung des Vollzugs erfolgt im Rahmen des Verfahrens für den Wärmeerzeuger.
Damit zweckmässige Lösungen umgesetzt werden, wurde von einem teilsanierten Gebäude mit einem Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser von 100 kWh/m2a ausgegangen, unabhängig vom tatsächlichen energetischen Zustand einer betroffenen Liegenschaft. Damit wird vermieden, dass für jedes Objekt individuell die Ausganglage erhoben werden muss.
Diese Anforderungen gelten auch bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Einzelraumfeuerungen, die als Hauptheizung verwendet werden.
Diese Anforderungen gelten auch bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Einzelraumfeuerungen, die als Hauptheizung verwendet werden.
Die Fenster müssen einen Glas U-Wert von gleich oder kleiner 0,70 W/(m2•K) und einem Abstandhalter in Edelstahl oder Kunststoff ausweisen. Ausgenommen sind Fenster zwischen beheizten und unbeheizten Räumen. Die Anforderung ist erfüllt, wenn 90 % aller betroffenen Fensterflächen ersetzt werden.
Die Fassade muss einen U-Wert von gleich oder kleiner 0.20 W/(m2•K) ausweisen. Die Anforderung ist erfüllt, wenn 80 % aller betroffenen Fassadenflächen saniert werden.
Der Estrichboden muss einen U-Wert von gleich oder kleiner 0.20 W/(m2•K) ausweisen. Die Anforderung ist erfüllt, wenn 90 % aller betroffenen Estrichbodenflächen saniert werden. Eine Estrichbodendämmung und eine Dachdämmung dürfen nicht gleichzeitig angerechnet werden.
Mechanische Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung mit Energieklasse A oder Temperatur-Bruttoeffizienz der Wärmerückgewinnung grösser als 73%. Mindestens 90% der Energiebezugsfläche müssen von der Anlage versorgt werden.
Die Mindestfläche der Sonnenkollektoren beträgt 2 % der Energiebezugsfläche; gemessen wird die verglaste selektiv beschichtete Absorberfläche und beim Röhrenkollektor die Aperturfläche. Schwimmbadkollektoren gelten nicht als thermische Solaranlage.
Einbau einer Warmwasserwärmepumpe (Wärmepumpenboiler) für 100 % des Warmwassers. Die Auskühlung beheizter Räume ist zu minimieren.
In verschiedenen Kantonen werden die vorgehenden beschriebenen Systeme einer thermischen Solaranlage gemäss Standardmassnahme 6 gleichgestellt: Warmwasser-System, bei welchem das Warmwasser mit Strom aus einer (mit dem Heizungsersatz installierten) Photovoltaikanlage erwärmt wird.
Die Fläche der Photovoltaikanlage, welche ausschliesslich für die Wassererwärmung genutzt wird, beträgt mindestens 4 % der EBF. Anlagen können nur angerechnet werden, wenn deren Leistung nicht zur Erfüllung anderweitiger gesetzlicher Vorgaben beitragen.
Die Photovoltaikanlage muss auf dem Grundstück des betroffenen Gebäudes erstellt werden. Sie kann also auf dem Dach aufgestellt, in die Fassade integriert oder allenfalls auf einer Nebenbaute erstellt werden (z.B. unbeheiztes Ökonomiegebäude). Sinngemäss können die Installationen auch an den dem Gebäude zugehörigen Annexbauten (Garage, Velounterstände etc.) erfolgen. Möglich ist eine Kompensation in, auf oder an Gebäuden innerhalb eines Areals, sofern sie über eine gemeinsame Heizung mit Warmwasseraufbereitung durch diese verfügen.
Verweise auf weitere Anforderung beim Erzeugerersatz
Siehe EN-203 Kapitel 4
Siehe EN-221, 222 und 223
Siehe EN-203 Kapitel 5
Siehe EN-203 Kapitel 6
Siehe EN-203 Kapitel 7
Siehe EN-203 Kapitel 7