EN221
Vollzugshilfe EN-221
Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen
Ausgabe Dezember 2026
Inhalt und Zweck
Diese Vollzugshilfe behandelt die Pflicht zur Sanierung von zentralen Elektroheizungen.
Übersicht der einzelnen Kapitel:
Anforderungen / Sanierungsfrist
Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem (zentrale Elektroheizungen, Zentralspeicherheizungen) sind innerhalb der vom Kanton vorgegebenen Frist (in der Regel 5 Jahre) durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
Art. 1.42 (G)
Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpe oder der elektrischen Widerstandsheizung, ist die Anlage an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen.
Art. 1.43 (V)
Weiterführende Informationen zu Befreiungen sind in den kantonalen Vorschriften zu finden.
Erläuterungen
Für die Definitionen und Ausnahmen bezüglich Notheizungen und Zusatzheizungen siehe Vollzugshilfe EN-103 «Heizung und Warmwasser».
Auf begründetes Gesuch hin kann durch die zuständige Behörde ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden. Solche Ausnahmen können insbesondere gewährt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht zumutbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist. Beispielsweise für:
Bergbahnstationen;
Alphütten;
Bergrestaurants;
Schutzbauten;
provisorische Bauten;
die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in für diese abweichende Nutzung ungenügend oder nicht beheizten Räumen.