EN222
Vollzugshilfe EN-222
Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wassererwärmer
Ausgabe Dezember 2026
Inhalt und Zweck
Diese Vollzugshilfe behandelt die Pflicht zur Sanierung von zentralen Elektro-Wassererwärmern (zentralen Elektroboilern).
Übersicht der einzelnen Kapitel:
Anforderungen / Sanierungfrist
Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen innerhalb der vom Kanton vorgegebenen Frist (in der Regel 5 Jahren) durch Anlagen zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen, so dass sie den Anforderungen entsprechen.
Art. 1.44 (G)
Informationen dazu finden sich in der kantonalen Verordnung.
Diese Vorgabe betrifft alle bestehenden Wohnbauten der Kategorien EFH (SIA 380/1 Kat. II) und MFH (SIA 380/1 Kat. I). Der Einsatz eines elektrischen Wassererwärmers z.B. in einem Bürogebäude ist zulässig.
Erläuterungen
Ein Wassererwärmer (im Volksmund auch Boiler genannt) ist der Apparat, in welchem dem Kaltwasser durch direkte und/oder indirekte Erwärmung Wärme zugeführt wird (siehe auch Norm SIA 385/1).
Die Vorschrift betrifft nur direkt elektrisch betriebene, zentrale Wassererwärmer (d.h. sie gilt nicht für Wärmepumpenboiler). Ebenfalls nicht betroffen sind direktelektrische Wassererwärmer, die mit einer genügend grossen Anlage mit einem anderen Energieträger kombiniert sind oder werden.
Ebenso kann anstelle des Ersatzes eine zusätzliche Energiequelle erstellt werden, welche mindestens 50 % des Warmwasserbedarfes deckt, z.B. eine thermische Solaranlage.
Bei dezentralen elektrischen Wassererwärmern in Wohnbauten ist die Vorgabe erfüllt, wenn die elektrischen Wassererwärmer mit Wärmetauschern ausgerüstet sind, die an das Heizungssystem des Gebäudes angeschlossen sind.
Der Ersatz der Warmwasserversorgung in einem Mehrfamilienhaus gilt als Neueinbau, auch wenn bisher jede Wohnung einen eigenen Elektro-Wassererwärmer hatte.