EnDKVollzugshilfenEN222
muken · 20260922

EN222

Vollzugshilfe EN-222

Sanierungspflicht zentrale Elektro-Wassererwärmer

Ausgabe Dezember 2026

Inhalt und Zweck

Diese Vollzugshilfe behandelt die Pflicht zur Sanierung von zentralen Elektro-Wassererwärmern (zentralen Elektroboilern).

Übersicht der einzelnen Kapitel:

Anforderungen / Sanierungfrist

Definition / Frist

Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich direkt elektrisch beheizt werden, sind bei Wohnnutzungen innerhalb der vom Kanton vorgegebenen Frist (in der Regel 5 Jahren) durch Anlagen zu ersetzen oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen, so dass sie den Anforderungen entsprechen.
Art. 1.44 (G)

Befreiungen

Informationen dazu finden sich in der kantonalen Verordnung.

Betroffene Bauten

Diese Vorgabe betrifft alle bestehenden Wohnbauten der Kategorien EFH (SIA 380/1 Kat. II) und MFH (SIA 380/1 Kat. I). Der Einsatz eines elektrischen Wassererwärmers z.B. in einem Bürogebäude ist zulässig.

Erläuterungen

Definition Wassererwärmer

Ein Wassererwärmer (im Volksmund auch Boiler genannt) ist der Apparat, in welchem dem Kaltwasser durch direkte und/oder indirekte Erwärmung Wärme zugeführt wird (siehe auch Norm SIA 385/1).

Reine Elektro-Wassererwärmer

Die Vorschrift betrifft nur direkt elektrisch betriebene, zentrale Wassererwärmer (d.h. sie gilt nicht für Wärmepumpenboiler). Ebenfalls nicht betroffen sind direktelektrische Wassererwärmer, die mit einer genügend grossen Anlage mit einem anderen Energieträger kombiniert sind oder werden.

Erneuerbare Energien

Ebenso kann anstelle des Ersatzes eine zusätzliche Energiequelle erstellt werden, welche mindestens 50 % des Warmwasserbedarfes deckt, z.B. eine thermische Solaranlage.

Neueinbau von dezentralen Elektro-Wassererwärmern

Bei dezentralen elektrischen Wassererwärmern in Wohnbauten ist die Vorgabe erfüllt, wenn die elektrischen Wassererwärmer mit Wärmetauschern ausgerüstet sind, die an das Heizungssystem des Gebäudes angeschlossen sind.

Ersatz der Warmwasserversorgung

Der Ersatz der Warmwasserversorgung in einem Mehrfamilienhaus gilt als Neueinbau, auch wenn bisher jede Wohnung einen eigenen Elektro-Wassererwärmer hatte.