EN209
Vollzugshilfe EN-209
Sommerlicher Wärmeschutz von Gebäuden
Ausgabe Dezember 2026
Inhalt und Zweck
Diese Vollzugshilfe behandelt die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz. Dieser basiert auf der Norm SIA 180:2014 „Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden“. Es gelten die dort festgelegten Definitionen, Grundsätze, Rechenverfahren und Parameter. Diese Vollzugshilfe enthält zusätzliche Erläuterungen und allenfalls Erleichterungen oder Vereinfachungen für den Vollzug.
Diese Vollzugshilfe ist wie folgt gegliedert:
Geltungsbereich, Stand der Technik
Die Anforderungen gelten bei:
Neubauten, welche beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden;
Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.
Anbauten und neubauartige Umbauten wie Auskernungen und dergleichen gelten als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle bestehen lediglich im Rahmen der allgemeinen Forderung nach Fachgerechtheit des Gebäudes. Diesbezüglich sind die Grundsätze der Norm SIA 180 zu beachten.
In der Norm SIA 180 wird für jeden Bau ein Lüftungskonzept verlangt. Im Formular EN-202 ist zu deklarieren, wie die Raumlufthygiene gewährleistet werden soll.
Vorbereitung für EVEN-Formular:
Zusätzlich zur Nachtauskühlung (manuel oder mechanisch)
Freecooling, Reversible-Wohnbau ohne aktive Abgabe, Kälteanlage
Natürliche Kühlkonzepte Vorschlagen? Möglichkeit für Nachtauskühlung oder Deckenventilatoren erwähnen?
Diese Begriffe decken sich nicht unbedingt mit den kantonalen Gepflogenheiten. Umbauten werden in einzelnen Kantonen z.B. als Sanierungen, Renovationen, Modernisierungen, Restaurierungen bezeichnet.
Bei provisorisch bewilligten Bauten mit einer maximal auf drei Jahre befristeten Baubewilligung sind Erleichterungen möglich. Diese Erleichterungen gelten nur einmalig und nicht verlängerbar. Werden solche Bauten andernorts wieder aufgestellt (z.B. Fertigbauten für Schulräume), sind die sommerlichen Wärmeschutzanforderungen einzuhalten.1
- 1
Provisorische Bauten sind nicht in allen Kantonen gleich geregelt.
Bei regelmässig für die Sommersaison errichteten Bauten können unter Umständen die «normalen» Anforderungen an Neubauten nicht eingehalten werden (z.B. Freibadbistro). Die Bewilligung für solche Bauten ist in der Regel nicht zeitlich beschränkt, so dass diese nicht als «provisorisch errichtete Bauten» gelten. Ein Gesuch um Erleichterungen von den Anforderungen ist vom Gesuchsteller einzureichen und zu begründen.
Sommerlicher Wärmeschutz
Anforderungen
Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen.
Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert und an die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. Die Anforderungen an die Steuerung des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik sind einzuhalten, ausgenommen bei reversibel betriebenen Wärmepumpen für Wohnbauten ohne zusätzliche aktive Kühlabgabeelemente.
Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle sind befreit:
Gebäude, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist (provisorische Gebäude);2
Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter die Anforderungen des sommerlichen Wärmeschutzes fallen;
Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird;
Gebäude der Kategorie XII und Räume, welche nicht dem längeren Aufenthalt von Personen dienen (unter einer Stunde pro Tag);
Bauteile, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgerüstet werden können.
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Provisorische Bauten sind nicht in allen Kantonen gleich geregelt.
Der sommerliche Wärmeschutz wird in Zukunft in Anbetracht der steigenden Komfortbedürfnisse und der steigenden Aussenlufttemperaturen immer wichtiger. Ein guter Sonnenschutz ist deshalb bei allen Räumen (inkl. Wohnbauten) Pflicht.
Nachfolgend sind die Punkte aufgeführt, welche in einem typischen Fall zur Erfüllung der energierechtlichen Vorgaben einzuhalten sind:
g-Wert Sonnenschutz.
Automatische Steuerung des Sonnenschutzes ist nötig, wenn eine Kältemaschine für die Kühlung eingebaut wird. Das heisst bei einer Anlage ohne Kältemaschine z.B. Free-Cooling via Erdsonde oder Grundwasser sowie bei reversibel betriebenen Wärmepumpen für Wohnbauten ohne zusätzliche aktive Kühlabgabeelemente, ist die Automatisierung des Sonnenschutzes keine Pflicht. Das alleinige Betreiben von Umwälz- und Förderpumpen gilt nicht als aktive Kühlung.
Automatische Steuerung des Sonnenschutzes ist ebenfalls nötig, wenn gemäss Berechnung nach SIA 380/2:2022 eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist.
Eine Anforderung an die Windfestigkeit des Sonnenschutzes besteht nur bei den gleichen Kriterien wie für eine automatische Steuerung. Die Anforderung ergibt sich gemäss dem gewählten Berechnungsverfahren nach SIA 380/2:2022.
Wenn bei einer Umnutzung oder einem Umbau eine Klimaanlage eingebaut wird, ist ein Sonnenschutz notwendig. Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz müssen erfüllt werden.
Erläuterungen zum g-Wert
Die Anforderungen an den g-Wert basieren auf Norm SIA 180:2014 Verfahren 2 und sind bei allen Räumen einzuhalten. Wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden, ist Verfahren 1 oder Verfahren 3 anzuwenden.
Bei Räumen ohne Kühlung und wo Kühlung gemäss SIA 380/2:2022 weder „erwünscht“ noch „notwendig“ ist, kann davon ausgegangen werden, dass mit einem aussenliegenden Sonnenschutz die Anforderungen erfüllt werden. Es gibt auch Systeme mit einem im Zwischenraum der Verglasung installierten Sonnenschutz, die nachweislich eine mit Aussenstoren vergleichbare Sonnenschutzwirkung erreichen. Bei Wohnbauten mit reversibel betriebenen Wärmepumpen ohne zusätzliche aktive Kühlabgabeelemente (z.B. Umluftkühler) wird ebenfalls davon ausgegangen, dass mit einem aussenliegenden Sonnenschutz die Anforderungen erfüllt werden.
Der Glasanteil fg ist das Verhältnis der sichtbaren Glasfläche zur totalen äusseren Ansichtsfläche des betrachteten Fassadenausschnitts. Detaillierte Angaben befinden sich in Norm SIA 180, Ziffer 5.2.4.
Fassadenfenster dürfen zusammen mit dem Sonnenschutz je nach Orientierung und Glasanteil fg des Raumes die folgenden Werte an den Gesamtenergiedurchlassgrad gtot nicht überschreiten (gemäss Norm SIA 180, Ziffer 5.2.4.1):

Abbildung 2: Anforderungen an den g-Wert von Fassadenfenstern (Verglasung und Sonnenschutz) je nach Glasanteil und Orientierung. Quelle SIA 180, Figur 12
Dachflächenfenster und Oberlichter dürfen zusammen mit dem Sonnenschutz je nach Glasanteil fg des Raumes die folgenden Werte an den Gesamtenergiedurchlassgrad gtot nicht überschreiten (gemäss Norm SIA 180, Ziffer 5.2.4.8):

Abbildung 3: Anforderungen an den Gesamtenergiedurchlassgrad gtot von Dachflächenfenstern und Oberlichtern (Verglasung und Sonnenschutz) je nach Glasanteil. Quelle SIA 180, Figur 13
Die Betrachtung erfolgt für die Summe aller Dachflächenfenster und Oberlichter des betrachteten Raumes. Bei grossem Glasanteil der Dachfläche (fg > 0,25) können diese Anforderungen mit einer konventionellen Beschattung eventuell nicht erfüllt werden. ln diesem Fall ist die Wärme über eine Entlüftung abzuführen.
Exemplarische Beispiele des Gesamtenergiedurchlassgrad gtot waren in der Norm SIA 382/1:2007 aufgeführt:
Verglasung und Sonnenschutz (in 45°-Stellung) | Ug W/(m2•K) | g - |
|---|---|---|
Zweifachglas normal + Aussenlamellenstoren pastell | 2,9 | 0,13 |
Zweifachglas normal + Innenlamellen hell | 2,9 | 0,37 |
Zweifach-Wärmeschutzglas + Aussenlamellenstoren pastell | 1,3 | 0,09 |
Zweifach-Wärmeschutzglas + Innenlamellen hell | 1,3 | 0,40 |
Zweifach-Kombiglas 73/40 + Innenlamellen hell | 1,2 | 0,32 |
Zweifach-Kombiglas 50/24 + Innenlamellen hell | 1,1 | 0,23 |
Dreifachglas normal + Aussenlamellenstoren pastell | 1,9 | 0,11 |
Dreifachglas normal + Innenlamellen hell | 1,9 | 0,37 |
Dreifach-Wärmeschutzglas + Aussenlamellenstoren pastell | 0,7 | 0,07 |
Dreifach-Wärmeschutzglas + Innenlamellen hell | 0,7 | 0,36 |
Tabelle 6: Kennwerte typischer Verglasungen mit Sonnenschutz (Quelle: SIA 382/1:2007, Anhang C)
Erläuterungen Steuerung/Windfestigkeit
Der Sonnenschutz von Fassadenfenstern muss mindestens fassadenweise in Abhängigkeit von der jeweils gemessenen Globalstrahlung gesteuert werden. Wo innerhalb einer Fassadenfläche unterschiedliche Bestrahlungsverhältnisse bestehen, ist eine feinere Unterteilung nötig. Eckbüros ist bei der Planung der Steuerung des Sonnenschutzes besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Bei einem Freecooling (direkte Nutzung einer Energiesenke wieErdreich, Grundwasser, etc.) ohne aktive Komponente (Kältemaschine) besteht keine Pflicht zur automatischen Steuerung des Sonnenschutzes.
Bei reversibel betriebenen Wärmepumpen für Wohnbauten ohne zusätzliche aktive Kühlabgabeelemente (z.B. Umluftkühler) besteht keine Pflicht zur automatischen Steuerung des Sonnenschutzes.
Die Norm SIA 342:2009 definiert als Stand der Technik die Windwiderstandsklassen für den Sonnenschutz wie folgt:

Tabelle 7: Windwiderstandsklassen in Abhängigkeit der Geländekategorie und der Einbauhöhe (Quelle: SIA 342:2009 B.2)
Vorgehen

Verweis auf SIA Normen
Im Rahmen der energetischen Vorgaben sind nicht alle Anforderungen der Norm SIA 180:2014 relevant. Hohe sommerliche Lasten treten sehr selten mit hohen Windlasten auf und haben demzufolge auf den Energieverbrauch nur wenig Relevanz. Die vorangehend beschriebenen Vereinfachungen basieren auf der Norm SIA 180:2014 und zeigen die Anforderungen im Standardfall auf. Sind die oberen Anforderungen eingehalten, gilt der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes im Rahmen der energetischen Vorschriften als erfüllt. Somit ist nur in wenigen speziellen Fällen im Rahmen der energierechtlichen Vorgaben zusätzlich auf die Normen SIA 180 und SIA 380/2:2022 abzustützen.
Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz beziehen sich auf die Norm SIA 180:2014 «Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden» ergänzt durch die Norm SIA 380/2:2022 «Energetische Berechnungen von Gebäuden - Dynamisches Verfahren für Bedarfsabklärungen, Leistungs- und Energiebedarf».
Die Norm definiert drei Nachweisverfahren für den sommerlichen Wärmeschutz:
Verfahren 1: einfache Ausschluss-Kriterien + Nachtauskühlung
Verfahren 2: Nachtauskühlung, Sonnenschutz, Wärmedämmung und Wärmespeicherfähigkeit
Verfahren 3: Simulation der thermischen Behaglichkeit
Allgemeine Bedingungen:
Dachfenster und Oberlichter mit Sonnenschutz sind kleiner als 5 % der Fläche des darunterliegenden Raumes
U24-Wert Dachkonstruktion ≤ 0,20 W/m²•K
Fassadenfenster mit aussenliegendem Sonnenschutz der Windwiderstandsklasse 6
g-Wert für Sonnenschutz und Verglasung ≤ 0,10
Raumtiefe gegenüber Fenstern mind. 3,5 m und bei gegenüberliegenden Fenstern mind. 7 m
Wärmespeicherfähigkeit:
die Wärmespeicherfähigkeit muss den Wert «mittel» gemäss Norm SIA 180:2014 aufweisen (+ Wärmedurchlasswiderstand der raumseitigen Oberflächen-Deckschicht ≤ 0,1 m2•K/W)
Maximaler Glasanteil:
Anforderungen an den Glasanteil in Abhängigkeit der Wärmespeicherfähigkeit «mittel» bzw. «hoch»
Nachtauskühlung:
Nachtauskühlung mit mind. 10 m³/h pro m² Geschossfläche oder
alternativ Lüftungsanlage
Abluftöffnung an höchster Stelle im Raum
Nachtauskühlung:
Nachtauskühlung mit mind. 10 m³/h pro m² Geschossfläche oder
alternativ Lüftungsanlage
Abluftöffnung an höchster Stelle im Raum
Sonnenschutz:
g-Wert in Abhängigkeit der Orientierung und des Glasanteils (Sonderregelung für Eckräume, sowie Dachfenster und Oberlichter) mit zusätzlicher Beurteilung eines feststehenden Sonnenschutzes
Sonnenschutz muss natürliche Belichtung gewährleisten
Sonnenschutz muss Windwiderstandsklasse gemäss SIA 342 Anhang B.2 einhalten
Wärmedämmung und -speicherfähigkeit:
U24-Wert der Dachkonstruktion muss ≤ 0.20 W/m²•K sein
Wärmespeicherfähigkeit eines Raumes ≥ 45 Wh/m²•K
Simulationsberechnung
dynamisches Rechenverfahren, mit validiertem Programm
Nachweis erbracht wenn alle Temperaturen unter dem oberen Grenzwert nach Behaglichkeitsanforderungen liegen
Das Tool «Minergie Nachweis Sommerlicher Wärmeschutz Variante 2» basiert auf Variante 3 der SIA 180:2014 und wird damit einem Nachweis nach Variante 3 als gleichwertig erachtet.
Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Kühlung ist in der Norm SIA 380/2:2022 in den Ziffern 3.2.2, 3.2.3 oder 3.2.4 definiert.
In Norm SIA 380/2:2022 werden die drei Varianten für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Kühlung unterschieden. Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz sind unabhängig von dieser Beurteilung:
In Spezialfällen mit besonderen Anforderungen an die Raumlufttemperatur ist eine Kühlung unumgänglich (z.B. Verkaufsflächen und Lagerhallen für temperaturempfindliche Güter; Labors; EDV-Räume, Auslegung auf 26°C).
Eine weitere Beurteilung der Notwendigkeit einer Kühlung kann anhand der internen Wärmeeinträge pro Nettogeschossfläche und den zusätzlich zur mechanischen Lüftung vorhandenen Möglichkeiten der Fensterlüftung erfolgen.
Eine vertiefte Beurteilung der Notwendigkeit einer Kühlung kann mittels einer fachgerechten dynamischen Simulation oder in bestehenden Bauten mit einer Messung der Raumtemperatur erfolgen.