EnDKVollzugshilfenEN234
muken · 20260922

EN234

Vollzugshilfe EN-234

Heizungen im Freien

Ausgabe Dezember 2026

Inhalt und Zweck

Diese Vollzugshilfe behandelt die Anforderungen an Heizungen im Freien. Die Beschränkungen für Aussenheizungen sollen sicherstellen, dass derartige Beheizungen nur bei ausgewiesenem Bedarf erstellt und/oder geeignete Systeme verwendet werden.

Übersicht der einzelnen Kapitel:

Anforderungen

Erneuerbare Energie

Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
Art. 3.1 (G)

Ausnahme

Ausnahmen für den Bau neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender Heizungen im Freien können bewilligt werden, wenn:

  1. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert; und

  2. bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und

  3. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

Art. 3.1 (G)

Erläuterungen

Definition

Als Heizungen im Freien oder Aussenheizungen werden Wärmeabgabesysteme bezeichnet, die Wärme ausserhalb geschlossener Räume abgeben, wie Rampenheizungen, Terrassenheizungen, Beheizung von Rinnen etc.

Grundsatz: erneuerbare Energie

Heizungen im Freien sind nur mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. Als erneuerbare Energien gelten Holz und Sonne. Auch Geothermie gehört dazu, sofern eine direkte Nutzung aus einer Erdsonde ohne den Einsatz einer Wärmepumpe erfolgt.

Abwärme

Zulässig ist die Nutzung von Abwärme aus Kälteerzeugung oder Prozesswärme, die nicht für andere Zwecke einsetzbar ist (z. B. für Raumheizung oder Wassererwärmung im Gebäude).

Nicht erneuerbare Energien

Der Betrieb von Aussenheizungen mit nichterneuerbaren Energien ist nur zulässig, wenn es

  1. die Sicherheit oder der Schutz erfordert,

  2. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und

  3. eine temperatur- und feuchteabhängige Regelung eingebaut ist.

Die drei Voraussetzungen sind kumulativ, d.h. es sind immer alle drei Voraussetzungen zu erfüllen. Beispiel: Beheizung von Weichen öffentlicher Verkehrsmittel.

Rampenheizung

Bei Rampenheizungen ist der Nachweis zu erbringen, dass sowohl eine Überdachung wie auch eine geringere Steigung nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu realisieren wären und eine Schneeräumung nicht ausführbar oder unverhältnismässig ist. Die kurzzeitige Sperrung einer Rampe nach dem Schneefall bis zur Schneeräumung wird im allgemeinen als zumutbar erachtet. Auf öffentlichen Strassen und Fusswegen kommen Steigungen mit mehr als 20 % ohne Heizung vor.

Autowaschplätze

Die Beheizung von Autowaschplätzen in offenen Räumen oder im Freien kann mit dem Hinweis auf «nicht anders abwendbare Gefahren» nicht hinreichend begründet werden.

Umbau der Heizung, Kesselersatz

Bei Umbau resp. Ersatz eines fossil betriebenen Heizkessels oder einer elektrischen Heizung muss eine angeschlossene Aussenheizung (z.B. eine Rampenheizung) abgekoppelt und stillgelegt werden, ausser es kann nachgewiesen werden, dass Gefahren nicht anders abwendbar sind und eine Beheizung mit erneuerbarer Energie oder Abwärme nicht möglich ist.

Baugesuch

Heizungen im Freien müssen bereits im Rahmen des Baugesuchs hinsichtlich Art und Grösse dokumentiert sein, damit allfällig notwendige bauliche Änderungen noch eingeplant werden können. Insbesonders ist zu zeigen, dass eine gesetzeskonforme Heizung (z.B. Pelletsheizung) nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist.

Temporäre Beheizungen

Eine Heizung wie ein Heizpilz, die für eine Veranstaltung von kurzer Dauer (einige Tage pro Jahr) aufgestellt wird, erfordert in der Regel kein Baugesuch. Die kantonalen Bestimmungen sind zu beachten.